Informationen zum Austausch alter Heizkessel nach Energieeinsparverordnung (EnEV) und zu unseren Pelletbrennern

Informationen zum Austausch alter Heizkessel nach Energieeinsparverordnung (EnEV) und zu unseren Pelletbrennern

Beim Einbau unserer Pelltech Pelletbrenner müssen Sie keinen teuren Kesseltausch vornehmen

Öl- und Gas-Standardheizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, dürfen nicht mehr betrieben und müssen ausgetauscht werden. Ab 2015 gilt dies darüber hinaus für Kessel, die älter als 30 Jahre sind. Zunächst sind dann also vor 1985 eingebaute Geräte betroffen.

Die Austauschpflicht gilt jedoch nur für Konstanttemperaturkessel üblicher Größe, nicht aber Brennwert- oder Niedertemperaturanlagen mit einem besonders hohen Wirkungsgrad. Die Bedienungsanleitung der Heizungsanlage gibt meist Auskunft über den Kesseltyp. Wer unsicher ist, ob er von der Austauschpflicht betroffen ist, kann seinen Schornsteinfeger fragen. (siehe auch)

Wenn Ihr Kessel demnächst das oben angegebene Alter erreicht hat, bedeutet diess, dass Sie ihn zukünftig nicht mehr mit flüssigem Brennstoff (Öl) befeuern dürfen! Eine Befeuerung mit Festbrennstoffen (Holzpellets) ist im Gegensatz dazu möglich. Siehe auch 1.BImSchV aus 2010.

Rüsten Sie jetzt Ihren Kessel mit unseren Pelltech Pelletbrennern um, ohne dabei Ihre ganze Heizungsanlage tauschen zu müssen. Die Umrüstung geht schnell und macht Sie nebenbei unabhängig von Öl- oder Gaslieferungen.

Hier Infos anfordern.
Zögern Sie nicht, sparen Sie jetzt!

Angebot
Umrüstung

Im Jahr 2002 hat die EnEV die bis dahin geltende Wärmeschutzverordnung abgelöst, die erstmals 1977 im Zuge der Ölkrise erlassen wurde 20 mg prednisone. Sie bezieht außerdem die frühere Heizungsanlagenverordnung mit ein. Dies kam der Forderung vieler Fachleute nach, das Gebäude energetisch als eine Einheit zu behandeln. Die derzeitige Fassung der EnEV ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

Hier ein kleiner Auszug aus der EnEV:
Nachrüstung und Sanierung
Bei der weitaus größeren Zahl bestehender Gebäude, die den bundesweiten Energiebedarf auf Jahrzehnte viel stärker bestimmen als Neubauten, gibt es einerseits einige Austausch- und Nachrüstpflichten. Diese müssen grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllt werden. Andererseits bestehen so genannte „bedingte Anforderungen“, die nur zu beachten sind, wenn das Gebäude ohnehin modernisiert wird.

Austausch- und Nachrüstverpflichtungen
Diese Vorgaben gelten für alle Mehrfamilienhäuser unabhängig von einer Sanierung. Ein- und Zweifamilienhäuser sind davon ausgenommen, wenn der Eigentümer bereits seit Anfang 2002 selbst im Gebäude wohnt. Wurde das Gebäude allerdings in der Zwischenzeit verkauft, muss der neue Eigentümer die Pflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Angebot
Umrüstung